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Werden Firmenwagen auch für Privatfahrten genutzt, fällt neben der Lohn- oder Einkommensteuer auch Umsatzsteuer an. Dabei bleibt zunächst unmaßgeblich, ob die betrieblichen Fahrzeuge einem Unternehmer, Freiberufler oder Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Entscheidend für die Höhe der Umsatzsteuer ist vielmehr, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung handelt.

So unterstellen die Finanzbehörden bei der privaten Mitbenutzung durch eigenes Personal eine Gegenleistung des Arbeitnehmers, wenn das Fahrzeug für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich privat zur Verfügung steht. Konkreter wird hier der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung vom 30. Juni 2022 (Az.: V R 25/21). Danach liegt der für eine Umsatzbesteuerung erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken und einer (teilweisen) Arbeitsleistung bereits vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Zuvor hatte das FG ein Vorabentscheidungsersuchen an den europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet, ob mit der Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Personal eine Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige auch dann gegeben sein, wenn das Personal dafür keine Zahlungen leistet und auch nicht auf andere Vorteile verzichtet.

In diesem Fall entspricht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage den gesamten Kosten für die Fahrzeugüberlassung. Und zwar einschließlich der Ausgaben, bei denen dem Unternehmen kein Vorsteuerabzug möglich war. Abweichend vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegte Werte sollen die Finanzämter nach dem geltenden Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE Abschnitt 15.23. Abs. 8 ff.) ausschließlich dann anerkennen, wenn diese Werter die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die Fahrzeugüberlassung übersteigen.

Abweichend gestaltet sich die Berechnung des umsatzsteuerpflichtigen Nutzungsvorteils bei einer Nutzungsüberlassung ohne Gegenleistung: Hier zählen lediglich die Aufwendungen die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 500 Euro netto müssen dabei gleichmäßig auf den für das Fahrzeug maßgeblichen Umsatzsteuer-Berichtigungszeitraum (§ 15a UStG) verteilt werden. Eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung an das Personal zu Privatzwecken akzeptieren die Finanzbehörden mit Rückendeckung der Finanzgerichte im Regelfall allerdings nicht. Zur den wenigen Ausnahmen zählt, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur aus besonderem Anlass oder gelegentlich an nicht mehr als fünf Tagen pro Kalendermonat für private Zwecke nutzen darf.

Hinweis:
Wegen der sich stetig ändernden Rechtslage im Steuerrecht können wir keine Garantie für die zukünftige Gültigkeit der Beiträge übernehmen. Wir empfehlen Ihnen, bei aktuellen Problemstellungen die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.

Titelfoto: stock.adobe.com/v.poth

Über den Autor
Bernhard Lindgens
Bundeszentralamt für Steuern