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Der Zwischenabschluss

Lästige Pflicht oder sinnvolle Aufgabe?

Im Prinzip muss ein Zwischen­abschluss alle An­sprüche erfüllen, die an einen Jahres­abschluss gestellt werden – letztendlich unterliegt diese vom Stichtag abweichende Bericht­er­stattung auch derselben Prüfung. Die Pflicht zum Er­stellen eines Zwischen­ab­schlusses betrifft nicht alle Unter­nehmen, doch liefern viele Firmen ihren Stakeholdern auf diese Weise wichtige Informationen zur Unter­nehmens­entwicklung - und müssen dabei die für sie geltenden Vor­schriften zur Rechnungs­legung be­achten.

Was ist der Zwischenabschluss genau?

Grundsätzlich erstellen Unter­nehmen einmal pro Jahr ihren Geschäfts­bericht, allerdings kann es ein berechtigtes Interesse daran geben, zur Ent­wicklung des Unter­nehmens auch innerhalb des Geschäfts­jahres informiert zu werden. Aus diesem Grund wurde die sogenannte Zwischen­bericht­erstattung - im Englischen: Interim Financial Reporting - bereits 1970 in den USA für Publikums­gesellschaften verpflichtend. Die Quartals­berichte bestehen aus drei Teilen:

  1. verkürzte Versionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Ver­lustrechnung und Anhang, darüber hinaus eine Kapital­flussrechnung,
  2. Management Discussion & Analysis - das entspricht ungefähr dem in Deutschland üblichen Lage­bericht,
  3. weitergehende Informationen, die sich nicht auf die Finanzen beziehen.

Ein solcher Zwischen­abschluss ist im Vergleich zum Jahres­ab­schluss keineswegs von minderer Qualität. Er unterliegt ebenso der Prüfung und muss deswegen den gängigen Vorschriften entsprechen. Im Prinzip fungiert der Zwischen­abschluss als Teil der Zwischen­bericht­er­stattung und als Grundlage zur Auf­stellung von Konzern­ab­schlüssen.

Wann ist ein Zwischenabschluss zu erstellen?

Er kann für Unternehmen ver­­­pflichtend sein, zum Beispiel von Gesetzes wegen oder als Folge gesellschafts­ver­traglicher Regelungen, kann aber ebenso frei­willig erstellt werden, um die Öffentlich­keit über die Geschäfts­entwicklung außerhalb des offiziellen Geschäfts­berichts zu informieren.

Notwendig wird der Zwischen­ab­schluss bei­spiels­weise, wenn Aus­lagerungen eines Konzerns ihren Jahres­abschluss zu einem ab­weichenden Stichtag erstellen. Hier greift der Grund­satz der Ein­heitlichkeit, der für alle in einen Konzern­abschluss ein­zu­be­ziehenden Jahres­abschlüsse denselben Stichtag für den Ab­schluss und ein ein­heitliches Geschäfts- bzw. Rechnungs­jahr vor­schreibt. Dabei wird eine Spanne von drei Monaten ein­geräumt: Schließt die aus­gelagerte Gesellschaft innerhalb von drei Monaten vor dem Konzern ab, muss eine Einzel­fall­ent­scheidung zum Zwischen­abschluss fallen, wird der Zeit­raum von drei Monaten über­schritten, muss das aus­gelagerte Unter­nehmen einen Zwischen­abschluss erstellen.

Welche Gesetze sind bei einem Zwischenabschluss zu beachten?

Welches der ver­­schiedenen Gesetze zum Tragen kommt, hängt immer von den konkreten Vor­aus­setzungen und den im Unter­nehmen genutzten Vor­schriften zur Rechnungs­legung ab:

1. Zwischenabschluss nach International Accounting Standard (IAS) 34

Richten sich Unter­nehmen in ihrer Rechnungs­legung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), ist der IAS 34 maß­geblich für die Zwischen­bericht­er­stattung. Dieser International Accounting Standard berück­sichtigt auch nationale Eigen­heiten, wie zum Bei­spiel unter­schiedliche Regelungen der einzelnen Länder zur Häufig­keit der Zwischen­bericht­er­stattung und den maß­geblichen Ver­öffentlichungs­fristen. Gleich­zeitig werden die relevanten Ansatz-, Angabe- und Be­wertungs­vor­schriften für einen Zwischen­ab­schluss klar definiert. Demnach hat ein solcher Zwischen­bericht neben aus­gewählten erläuternden An­gaben im An­hang wenigstens folgende ver­kürzte Teile zu ent­halten:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Eigen­kapital­ver­änderungs­rechnung

2. Zwischenabschluss nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Das WpHG bezieht sich auf die Unter­nehmen, die im Inland Aktien oder Schuld­titel nach § 2 Abs. 1 WpHG emittieren. Diese haben Halb­jahres­finanz­berichte als ver­kürzte Ab­schlüsse vor­zu­legen, die neben dem An­hang mindestens folgende ver­kürzte Teile um­fassen:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Ver­lustrechnung

Auch für den ver­kürzten Ab­schluss gelten die üblichen Rechnungs­legungs­grund­sätze für einen Jahres­ab­schluss, denn sowohl der Zwischen­ab­schluss als auch der Zwischen­lage­bericht können von einem Ab­schluss­prüfer einer prüferischen Durch­sicht unter­zogen werden. Darüber hinaus sehen die Börsen­zu­lassungs­ver­ordnungen Zwischen­mitteilungen, also Quartals­berichte, vor.

3. Zwischenabschluss nach dem Deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS) Nr. 16

Der DRS ist nicht ein­zuhalten, sollten Unter­nehmen einen Zwischen­ab­schluss entsprechend den inter­nationalen Rechnungs­legungs­standards, wie es im § 315a Abs. 1 HGB aus­geführt ist, er­stellen. An­sonsten sind mindestens folgende ver­kürzte Be­stand­teile zu er­stellen:

  • Bilanz zum Stich­tag des Berichts­zeit­raums
  • Bilanz zum Stich­tag des voran­ge­gangenen Geschäfts­jahrs
  • Gewinn- und Ver­lustrechnung für den Berichts­zeitraum
  • Gewinn- und Ver­lustrechnung für den ent­sprechenden Zeit­raum des voran­gegangenen Geschäfts­jahrs

Darüber hinaus werden folgende - ebenfalls ver­kürzte - Er­gänzungen zum Zwischen­ab­schluss empfohlen:

  • Kapital­flussrechnung für den Berichts­zeitraum
  • Kapital­flussrechnung für den entsprechenden Zeit­raum des voran­ge­gangenen Geschäfts­jahrs
  • Eigenkapital­spiegel für den Berichts­zeitraum
  • Eigenkapital­spiegel für den entsprechenden Zeit­raum des voran­ge­gangenen Geschäfts­jahrs

Weitere An­forderungen an einen Zwischen­ab­schluss nach DRS: Grund­sätzlich sind dieselben Be­wertungs- und Bilanzierungs­methoden an­zu­wenden und Konsolidierungs­grund­sätze ein­zuhalten, wie das im letzten Konzern­abschluss der Fall war. Die Gliederung muss die wesentlichen Positionen und Zwischen­summen der relevanten Bestand­teile des letzten Ab­schlusses enthalten. Davon aus­genommen sind lediglich die Änder­ungen in Methoden und Grund­sätzen, die seit dem Stich­tag des letzten Konzern­ab­schlusses ein­geführt wurden.

Im Prinzip genauso wie den Jahres­ab­schluss: Bei der Er­stellung sind dieselben Vor­schriften zur Rechnungs­legung an­zuwenden, wie das beim jähr­lichen Ab­schluss der Fall ist. Unter­nehmen, die nach IFRS vor­gehen, nutzen die IAS 34, nach WpHG agierende Unter­nehmen folgen den dort ver­ankerten Regel­ungen und für alle anderen deutschen Unter­nehmen gilt der DRS. Im Gegen­satz zum Jahres­abschluss können aber die relevanten Bestand­teile ver­kürzt dar­gestellt, also mehrere Positionen zu­sammen­gefasst, werden.

Fazit: Zwischenabschluss

Sowohl Standortbestimmung als auch Pflichtaufgabe

Der Zwischen­abschluss unter­scheidet sich inhaltlich nicht vom Jahres­ab­schluss, allerdings können über­wiegend ver­kürzte Ver­sionen der ver­schiedenen Bestand­teile ver­öffentlicht werden. Auf den ersten Blick mag diese Bericht­erstattung als Mehr­aufwand wahr­genommen werden, der jedoch einerseits als Vor­arbeit für den eigentlichen Ab­schluss dient und ander­er­seits Stakeholdern auch während des Geschäfts­jahres wichtige Informationen zum Unter­nehmen liefert. Sinn­voll ist es, zur Er­stellung eine professionelle Buch­haltungs­software zu nutzen: Viele Arbeits­schritte werden auf diese Weise ver­einfacht, vor allem aber liefert ein solches Programm fehler­freie Er­geb­nisse.