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Das Kurzarbeitergeld:

Lohnersatzleistung in Kurzarbeit

Als Kurzarbeitergeld (oder auch Kug) wird die Lohner­satzleistung be­zeichnet, die während einer vor­über­gehenden Herab­setzung der sonst im Betrieb üblichen Arbeits­zeit (Kurzarbeit) ge­zahlt wird. Damit leistet die Agentur für Arbeit einen anteiligen Er­satz für den Ent­geltteil aus, der durch den zeitlich be­grenzten Arbeits­ausfall ver­loren geht. Darüber hinaus können auch Sozial­versicherungs­beiträge anteilig er­stattet werden.

Die Aus­zahlung von Kurz­arbeitergeld ist an bestimmte Voraus­setzungen ge­bunden. So muss die vor­über­gehende Kürzung der wöchentlichen Arbeits­zeit zum Bei­spiel mit wirtschaftlichen Ur­sachen oder einem un­abwendbaren Ereignis be­gründet werden. Mit diesen Maß­nahmen sollen Arbeit­geber finanziell so ent­lastet werden, dass Kündigungen vermieden und Mit­arbeiter weiter­beschäftigt werden können. Die Kurz­arbeit wird vom Arbeit­geber be­antragt und ein­geführt.

Die gesetzliche Grundlage für das Kurz­arbeitergeld ist im Sozial­gesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab § 95 ge­regelt. Es muss ein er­heblicher Arbeits­ausfall vor­liegen, der zu einem Ent­gelt­ausfall führt. Dieser ist klar definiert:

  • Wenigstens 30 Prozent der Mit­arbeiter verlieren über 10 Prozent ihres Ent­geltes
  • Positive Zeit­guthaben sind vorher ebenso ab­zubauen wie Über­stunden - von einigen Aus­nahmen abge­sehen. Hier gab es zum 1. Oktober 2022 eine Änderung: Lässt die geltende Regelung zum Arbeits­zeitkonto den Auf­bau von Minus­stunden zu, dann muss zur Be­willigung von Kurz­arbeit ein negatives Zeit­guthaben vor­handen sein.
  • Die betrieblichen Vor­aus­setzungen nach § 97 SGB III müssen erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn ein Betrieb regelmäßig wenigstens einen Arbeit­nehmer be­schäftigt. Grund­sätzlich trifft dies auch auf Aus­hilfs­kräfte zu, sollten keine Stamm­arbeitnehmer be­schäftigt sein. Als Betrieb gilt auch eine Betriebs­abteilung.
  • Die persönlichen Vor­aus­setzungen der Arbeit­nehmer müssen er­füllt sein. Das ist der Fall, wenn der Mit­arbeiter nach Beginn der Kurz­arbeit
    • die versicherungs­pflichtige Be­schäftigung weiter­führt,
    • die versicherungs­pflichtige Be­schäftigung aus zwingendem Grund oder nach Ab­schluss des Berufs­ausbildungs­verhältnisses aufnimmt,
    • keine Kündigung oder keinen Auf­hebungs­vertrag erhält und
    • nicht vom Bezug des Kug aus­geschlossen ist. Dies trifft in erster Linie auf Be­schäftigte zu, die Kranken­geld oder im Rahmen einer beruflichen Weiter­bildung in Vollzeit Arbeits­losen- oder Übergangs­geld beziehen.
  • Der Arbeitsausfall muss bei der für den Betriebs­sitz zuständigen Agentur für Arbeit an­gezeigt werden. Dies kann auf elektronischem Weg er­folgen, sofern alle Daten wie Betriebs­nummer, Kug-Nummer, ausgefüllte und unter­zeichnete Anzeige über Arbeits­ausfall sowie notwendige An­lagen vor­liegen.

Beschäftigte haben Kug-Anspruch

Grundsätzlich haben alle unge­kündigten Mitarbeiter An­spruch auf Kug, sofern die betrieblichen und persönlichen Vor­aus­setzungen er­füllt sind. Sobald die Erheblichkeits­schwelle erreicht ist, können sogar unge­kündigte und versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer Kug be­ziehen, deren Gehalts­ausfall unter 10 Prozent liegt (wichtig: seit 1. Oktober 2022 gelten neue Schwellwerte). Darüber hinaus können auch Zeit- und Leih­arbeitnehmer Kug be­ziehen.

Dafür muss nicht das ganze Unter­nehmen von Kurz­arbeit be­troffen sein, diese Regelung kann auf einzelne Unter­nehmens­bereiche bzw. -abteilungen sowie Arbeit­nehmer­gruppen be­grenzt werden.

­­Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kug ist klar geregelt, aller­dings traten während der Corona-Pandemie einige Sonder­regelungen in Kraft.

  • Beschäftigte erhalten Kug in Höhe von 60 Prozent des Netto-Ent­gelts.
  • Haben Beschäftigte mindestens ein Kind, erhöht sich das Kurz­arbeiter­geld auf 67 Prozent des Netto-Ent­gelts.

Sonder­regelungen bis Juni 2022:

  • Ab dem vierten Bezugs­monat beläuft sich das Kug auf 70 Prozent bzw. bei mindestens einem Kind auf 77 Prozent des Netto-Ent­gelts.
  • Ab dem siebten Bezugs­monat beläuft sich das Kug auf 80 Prozent bzw. bei mindestens einem Kind auf 87 Prozent des Netto-Ent­gelts.

Der Arbeit­geber kann das Kurz­arbeiter­geld jedoch auf­stocken - und zwar frei­willig:

Arbeitnehmer haben also keinen gesetzlichen An­spruch auf diese Aufstockung, der Arbeit­geber kann sich aber dafür ent­scheiden. Dabei ist jedoch zu be­achten, dass Kug grund­sätzlich lohn­steuerfrei, der Arbeit­geber­zuschuss jedoch seit Juli 2022 wieder steuer­pflichtig ist. Darüber hinaus können Sozial­abgaben auf den Zu­schuss anfallen, wenn die Summe aus Kug und Zu­schuss das fiktive Arbeits­entgelt über­schreitet.

Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld

­Grundsätzlich wird Kurz­arbeitergeld für maximal 12 Monate be­zahlt. Wird die Kurz­arbeit um wenigstens drei Monate unter­brochen, beginnt die Bezugs­dauer erneut.

Aller­dings galten auch hier bis zum 30. Juni 2022 unter be­stimmten Voraus­setzungen ab­weichende Regeln: So ließ sich eine Bezugs­dauer von bis zu 28 Monaten ver­einbaren.

Kug-Antragstellung und Bürokratie

Sobald ein Unternehmen sämtliche Vor­aus­setzungen er­füllt, kann es den Arbeits­ausfall anmelden und Kurz­arbeitergeld be­antragen:

  • Arbeits­ausfall bei der zu­ständigen Agentur für Arbeit anzeigen - das kann online er­folgen.
  • Die Agentur für Arbeit prüft den Vor­gang und die Vor­aus­setzungen.
  • Erfolgt die vorläufige Be­willigung, können Unter­nehmen monatlich das Kurz­arbeiter­geld be­antragen.
  • Das Unter­nehmen zahlt ent­sprechend das anteilige Arbeits­entgelt und das Kug an die Be­schäftigten aus.
  • Nach Be­endigung der Kurz­arbeit erfolgt eine Über­prüfung der Be­rechnung, sodass ein end­gültiger Be­scheid er­lassen werden kann.

Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2022 reicht der Kurz­antrag aus.

Steuerliche Seite des Kurzarbeitergeld

Da Kurz­arbeitergeld kein Ent­gelt im Sinne der Sozial­versicherungen dar­stellt, ist es auch nicht lohn­steuer­pflichtig. Aller­dings unter­liegt es dem Progressions­vor­behalt des Empfängers nach dem gültigen Einkommen­steuergesetz (EStG). Das Kurz­arbeitergeld wird ins Lohn­konto ein­getragen. Zum Ende des Jahres oder auch bei Be­endigung des Arbeits­ver­hältnisses kann somit das bezogene Kurzarbeitergeld in der elektronischen Lohn­steuerkarte be­scheinigt werden.

Fazit: Kurzarbeitergeld

Ein wichtiges Instrument in der Krise

Mit dieser finanziellen Leistung sollen Unter­nehmen unter­stützt werden, die aus wirt­schaftlichen Gründen oder in Folge eines un­vor­hersehbaren Ereignisses einen Arbeits­ausfall ver­zeichnen. Ins­besondere in der Corona-Pandemie wurden die Regelungen zum Kurz­arbeiter­geld deutlich ver­bessert und ver­einfacht, um die Wirt­schaft und die Be­schäftigten zu schützen. Aller­dings sind die Regeln durch­aus komplex, was die Lohn­abrechnung nicht einfacher ge­macht hat. Hier kann eine professionelle Gehalts- oder Buch­haltungs­software eine enorme Er­leichterung bringen.