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Honorar­ordnung für Architekten und Ingenieure

Was ist die HOAI genau?

Die HOAI regelt die Ver­gütung für die ver­schiedenen Leist­ungen, die Architekten und Ingenieure in den Be­reichen Architektur, Bau­wesen und Stadt­planung er­bringen. Damit können sich alle Personen, die in Deutschland in­ländische Projekte im Ingenieur­bau­wesen realisieren, ihr Honorar berechnen. Bis zur Änderung im Jahr 2021 stellte sie das maß­gebliche Preis­recht für diese Berufs­gruppe dar, das zwingend ein­zu­halten war. Seit­her kann das Honorar grund­sätzlich frei in jeglicher Form ver­einbart werden, sofern sich die Ver­trags­partner darauf in einer Honorar­ver­ein­barung darauf einigen.

Die HOAI gilt trotzdem auch für Ver­ein­barungen, die nach dem 1. Januar 2021 ge­troffen wurden und werden, wenn diese mit der novellierten HOAI in der Fassung 2021 auf der Grund­lage der Ersten Ver­ordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 be­gründet sind. Ver­öffentlicht wurde diese Änderung im Bundes­gesetz­blatt I Nr. 58 auf der Seite 2636. Der Grund für diese An­passung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architekten­leistungen (ArchLG) war ein Ur­teil des Europäischen Gerichts­hofes (EuGH) vom 4. Juli 2019, nach dem die ver­bindliche Fest­legung von Mindest- und Höchst­sätzen für das Honorar nicht mit euro­päischem Recht ver­einbar war.

Die bis­herigen in der HOAI ge­regelten Maß­stäbe und Grund­lagen zur Honorar­er­mittlung bleiben demnach weiterhin als Preis­recht er­halten, sodass sie nach wie vor von Ver­trags­partnern her­ange­zogen werden können.

Welche Ziele verfolgte/verfolgt die HOAI?

Diese Honorar­ordnung soll sicher­stellen, dass Architekten und Ingenieure ein aus­kömmliches Honorar für ihre Leist­ungen be­rechnen können. Es soll zudem gewähr­leistet werden, dass die Bau­planung, die Aus­schreibungen, die Ver­gabe von Auf­trägen und die Objekt­über­wachung in der ge­wünschten Qualität aus­geführt werden. Insgesamt zielt die Honorar­ordnung also darauf ab, dass der Wett­be­werb in diesem sensiblen Bereich auf qualitativer Ebene stattfindet - und nicht auf der Preis­ebene.

Was ändert sich mit der HOAI 2021 gegenüber der HOAI 2013?

Die Honorar­ordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung von 2013 sah nämlich ver­bindliche Mindest- und Höchst­sätze für das Honorar vor, die in speziellen Honorar­tabellen definiert waren. Mit dem Ur­teil des EuGHs aus dem Jahr 2019 musste dies an­ge­passt werden, da diese Regel­ungen nicht der EU-Dienst­leistungs­richtlinie ent­sprechen. Das Bundes­ministerium des Innern und für Heimat (BMI) verfasste daraufhin im August 2019 einen Er­lass, der im nationalen Recht be­rücksichtigt werden musste. Ein weiteres Ur­teil des EuGHs aus dem Jahr 2021 bezog sich auf die bis zum 31. Dezember 2020 ge­schlossenen Honorar­ver­ein­barungen von Architekten und Ingenieuren: Wurden in diesen Ver­ein­barungen die Mindest­sätze unter­schritten, sind sie un­wirksam - allerdings nur im Privat­recht. Für alle nach dem 1. Januar 2021 ab­ge­schlossenen Ver­ein­barungen gilt hingegen voll­umfänglich die Regelung der HOAI. Die wesentlichen Änderungen der HOAI 2021 lassen sich so zu­sammen­fassen:

  • Das ver­bindliche Preis­recht gilt nicht mehr
  • Die Honorar­tafeln bleiben jedoch un­ver­ändert
  • Allerdings wird der Mindest­satz zum Basis­satz und der Höchst­satz zum oberen Honorar­satz
  • Abgeschlossene Honorar­ver­ein­barungen lassen sich auch während eines bereits laufenden Plan­ungs- oder Bau­prozesses ver­ändern
  • Eine wirksame Honorar­ver­ein­barung lässt sich in Text­form ver­fassen
  • Wird ein An­gebot in Text­form ab­ge­geben, muss der Hinweis auf eine eventuelle Ab­weichung von der Honorar­tafel der HOAI ent­halten sein - sowohl nach oben als auch nach unten. Wird dies ver­säumt, gilt auto­matisch das Basis­honorar als ver­einbart.

Wie sind die Kosten und Leistungsphasen der HOAI im Detail geregelt?

Die HOAI regelt die Ver­fügung auf der Grund­lage der jeweiligen Auf­gaben­stellung, der an­rechenbaren Kosten und dem Schwierigkeits­grad, also der sogenannten Honorar­zone. Die Leistungen unter­teilen sich in ver­schiedene Leistungs­phasen.

An­rechenbare Kosten

Dazu zählen ins­besondere:

  • die Kosten für die Bau­konstruktion
  • die mitzu­ver­arbeitende, also bereits existierende Bau­substanz
  • die Kosten für technische An­lagen
  • die Neben­kosten, die in der HOAI separat erläutert werden

Leistungs­phasen

Diese sollen grund­sätzlich die Gesamt­leistung in ver­schiedene Phasen auf, für die in der HOAI fest­gelegt ist, welche Einzel­leistungen zu er­bringen sind und welche Honorare dafür be­rechnet werden dürfen. Es gibt insgesamt neun Leistungs­phasen:

  • Grundlagen­ermittlung inklusive Prüfung des vor­ge­gebenen Kosten­rahmens
  • Vorplanung inklusive Kosten­schätzung
  • Entwurfsplanung inklusive Kosten­be­rechnung
  • Genehmigungsplanung zur Vor­lage bei den maß­geblichen Ämtern
  • Ausführungsplanung für die einzelnen Ge­werke
  • Vorbereitung der Ver­gabe inklusive der Er­mittlung von Mengen und der Auf­stellung ver­preister Leistungs­ver­zeichnisse
  • Mitwirkung bei der Ver­gabe inklusive Koordination des Ver­fahrens und Ver­gleich des Kosten­an­schlags mit der Kosten­be­rechnung oder den be­preisten Leistungsverzeichnissen
  • Objektüberwachung inklusive Bau­über­wachung und Dokumentation
  • Objektbetreuung inklusive Ver­folgung der Gewähr­leistung

Honorar­zonen

Mit diesen Honorar­zonen wird den unter­schiedlichen Schwierig­keits­graden Rechnung ge­tragen, die ein Objekt oder eine Flächen­planung auf­weisen kann. Die anfallenden Grund­leistungen der jeweiligen Fach-, Objekt- oder Flächen­planung werden ent­sprechend den jeweiligen An­forderungen der passenden Honorar­zone zu­ge­ordnet:

  • Honorarzone I: sehr geringe An­forderungen
  • Honorarzone II: geringe An­forderungen
  • Honorarzone III: durch­schnittliche An­forderungen
  • Honorarzone IV: hohe An­forderungen
  • Honorarzone V: sehr hohe An­forderungen

Ab­weichend davon gibt es aber auch Leistungs­bilder, die nur in drei Honorar­zonen ab­ge­rechnet werden können, wie das beispiels­weise beim Punkt Technische Aus­rüstung der Fall ist. Für andere Leist­ungs­bereiche sind fünf Honorar­zonen vor­ge­sehen wie bei der Objekt­planung für Ge­bäude, bei der Trag­werks­planung oder bei Ingenieur­bau­werken etc. Zur Ver­an­schaulichung ent­hält die HOAI in den An­lagen zu den Leistungs­bildern sogenannte Objek­tlisten mit relevanten Regel­beispielen, die als Orientierung zur Ein­ordnung eines Objektes in die zu­treffende Honorar­zone und zur adäquaten Honorar­be­rechnung heran­ge­zogen werden können.

Wie wird das Honorar nach HOAI berechnet?

Die Honorar­be­rechnung nach HOAI kann nach ver­schiedenen Methoden er­folgen. Einer­seits gibt es Excel-Listen und ver­schiedene Online-Rechner, anderer­seits natürlich auch spezielle HOAI Soft­ware. Diese bietet über die er­leichterte Honorar­berechnung hinaus einige weitere Vor­teile: Die Be­rechnungen lassen sich nicht nur speichern, sondern auch ex­portieren und nach­träglich ändern. Damit empfiehlt sich eine HOAI Soft­ware für die

  • Kalkulation von Honoraren
  • Angebots­erstellung
  • Rechnungs­legung
  • Dokumenten­verwaltung

Fazit: HOAI

Weiterhin ein wichtiges Preisrecht

Die Honorar­ordnung für Architekten und Ingenieure ist komplex - und das ist an­gesichts der viel­fältigen Leistungen, die diese Berufs­gruppe er­bringt, auch an­ge­bracht: Einer­seits werden die Leistungen in ver­schiedene Phasen ein­ge­teilt und an­rechenbare Kosten genau auf­geführt, anderer­seits aber auch Schwierig­keits­grade mit ver­schiedenen Honorar­zonen be­rück­sichtigt. Die komplizierte An­wendung der Honorar­ordnung lässt sich jedoch mit ge­eigneten Tools deutlich ver­einfachen, wie bei­spiels­weise mit einem speziellen HOAI-Rechner oder einer HOAI-Software. Sollte ein Rechnungs­leger von den Regeln dieser Honorar­ordnung ab­weichen, muss er darauf hin­weisen - ansonsten droht die Ab­rechnung nach Basis­honorar.