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Abfindung & Lohnabrechnung: Was ab 2025 gilt

Geschrieben von CSS AG | Sep 30, 2025 6:00:02 AM

Was zählt als Abfindung und wann ist sie steuerpflichtig?

Abfindungen sind Entschädigungen, die ein Arbeitgeber freiwillig oder auf Grundlage eines Sozialplans zahlt, in der Regel wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Das kann durch Kündigung, einen gerichtlichen Vergleich oder einen Aufhebungsvertrag erfolgen.

Die Abfindung gilt im Rahmen der Lohnsteuer als "außerordentliche Einkünfte" im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz). Eine solche Zahlung ist zwar voll steuerpflichtig, jedoch in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, sofern sie als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und keine Gegenleistung darstellt.

Für das Arbeitsrecht entscheidend ist der richtige Ausweis in der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Abfindungen zählen beim Einkommen zu den "sonstigen Bezügen" und müssen separat aufgeführt werden  idealerweise auf der Lohnsteuerbescheinigung eindeutig erkennbar.

Veraltete Vorgaben: Die Fünftelregelung in der Lohnsteuer

Ein zentraler Begriff im Kontext der Entgeltabrechnung war bis Ende 2024 die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie ermöglichte eine Steuerermäßigung direkt über das Lohnsteuerabzugsverfahren, wenn es zu einer Zusammenballung von Einkünften kam, also wenn der steuerpflichtige Betrag außergewöhnlich hoch war, etwa durch eine Abfindung. In solchen Fällen wurde die Abfindung rechnerisch durch fünf geteilt, das Ergebnis versteuert und anschließend mit fünf multipliziert. Das senkte den durchschnittlichen Steuersatz.

Voraussetzung war, dass die Abfindung wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgte und kein laufender Arbeitslohn vorlag. In einem BMF-Schreiben vom September 2023 wurden die Anwendungsvorgaben für die Fünftelregelung für den Übergangszeitraum bis Ende 2024 im Lohnsteuerabzugsverfahren nochmals konkretisiert.

2025: Wegfall der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. Januar 2025 abgeschafft. Arbeitgeber dürfen sie seither nicht mehr bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung berücksichtigen – auch nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers.

Die steuerliche Entlastung ist künftig ausschließlich über die Einkommensteuerveranlagung möglich. Für Arbeitgeber bedeutet das weniger Komplexität im Abrechnungsprozess, für Arbeitnehmer aber ggf. einen höheren Beratungsbedarf, und zwar speziell im Jahr der Zahlung.

Tipps für die korrekte Abrechnung in der Praxis

Die Abrechnung von Abfindungen bringt einige Besonderheiten mit sich, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Behandlung, Sozialversicherungsfreiheit und Dokumentation. Damit Unternehmen rechtssicher und effizient agieren, sollten sie folgende Punkte im Blick behalten:

  • Zeitpunkt prüfen: Erfolgt die Zahlung mit oder nach dem Ende des Dienstverhältnisses? Das hat Auswirkungen auf die Sozialversicherung.
  • Kennzeichnung auf der Abrechnung: Die Abfindungssumme muss gesondert ausgewiesen sein.
  • Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung, wenn die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes betrifft.
  • Vermerk auf der Lohnsteuerbescheinigung: Wichtig für die spätere Einkommensteuererklärung.
  • Individuelle Prüfung: Nicht jede Zahlung erfüllt die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Entschädigungszahlung.

Diese Maßnahmen schaffen Klarheit, sowohl für die Personalabteilung als auch für Mitarbeitende. Gerade im Hinblick auf die kommende Umstellung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 empfiehlt es sich, interne Prozesse frühzeitig zu überprüfen und zu digitalisieren.