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Urlaubsgeld - Mitarbeitermotivation optimal gestalten

Geschrieben von CSS AG | Mar 18, 2024 1:43:03 PM

 

 

Das Urlaubsgeld:

Richtig aufgesetzt & korrekt abgerechnet

Beim Urlaubsgeld handelt es sich dem Grund­satz nach um eine freiwillige Sonder­zahlung, die Arbeit­geber ihren Be­schäftigten zur Finanzierung des Urlaubs zusätzlich zu ihrem Arbeits­entgelt be­zahlen. Urlaubs­geld verbessert nicht nur die Motivation, sondern fördert auch die Mit­arbeiter­bindung, die an­gesichts des Fach­kräfte­mangels immer be­deutender wird. Diese Sonder­vergütung ist auch als 13. Monats­gehalt, Urlaubs­gratifikation oder zu­sätzliches Urlaubs­geld bekannt.  Der Aus­zahlungs­termin kann individuell und voll­kommen un­abhängig vom tatsächlichen Urlaub fest­gelegt werden.

Darüber hinaus gibt es unter­schiedliche Gestaltungs­möglichkeiten:

  1. Urlaubsgeld mit Entgeltcharakter: Diese Sonder­zahlung lässt sich als 13. Gehalt ge­stalten, das für erbrachte Arbeits­leistungen gewährt wird.
  2. Urlaubsgeld als Gratifikation: Wird diese Sonder­zahlung ver­traglich ver­einbart, soll sie einer­seits die Betriebs­treue und anderer­seits die Arbeits­leistung honorieren.

Achtung: Urlaubsgeld ist nicht Urlaubsentgelt

Als Urlaubsentgelt wird die Lohn- und Gehalts­fortzahlung für die Urlaubs­tage bezeichnet, auf die Arbeit­nehmer einen gesetzlichen An­spruch haben. Im § 11 des Bundes­urlaubs­gesetzes (BUrlG) sind die Grund­sätze zur Be­rechnung des Urlaubs­entgeltes klar geregelt.

Im Gegen­satz dazu stellt das Urlaubs­geld grund­sätzlich eine ebenso frei­willige Sonder­zahlung durch den Arbeit­geber dar, wie das beim Weihnachts­geld der Fall ist. Da es keinen ge­setzlichen An­spruch auf Urlaubs­geld gibt, kann das Unter­nehmen frei ent­scheiden, ob und wann es diese Sonder­zahlung leistet und wie hoch dieser Zu­schuss aus­fallen soll.

Allerdings kann ein An­spruch auf Urlaubs­geld vertraglich ver­einbart sein oder ent­stehen. Die Vor­aus­setzungen sind:

der Tarifvertrag

Sobald Arbeitgeber und Arbeit­nehmer tarif­ge­bunden sind, gelten die Rechte und Pflichten beider Parteien aus den definierenden Regeln des je­weiligen Tarif­ver­trages - auch in Be­zug auf das Urlaubs­geld.

eine Betriebsvereinbarung

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebs­rat auf eine Betriebs­ver­einbarung, sind dort die Rechte und Pflichten der Vertrags­parteien und der Arbeit­nehmer definiert - und zwar ver­bindlich.

der Arbeitsvertrag

Auch in privatrechtlichen, zwischen Unter­nehmen und Be­schäftigten ge­schlossenen Arbeits­verträgen kann der An­spruch auf Urlaubs­geld ver­bindlich ge­regelt sein.

die Zusage des Arbeitgebers

Unternehmen können ihrer Beleg­schaft die Sonder­zahlung für den Urlaub frei­willig zu­sagen. Damit bleiben sie flexibel, denn eine solche Zu­sage lässt sich jähr­lich neu er­teilen, sodass Arbeit­geber die aktuelle Geschäfts­lage berück­sichtigen können.

der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz

Sobald sämtliche Be­schäftigten eines Unter­nehmens Urlaubs­geld er­halten, darf der Arbeit­geber einzelne Be­schäftigte oder Mit­arbeiter­gruppen nicht davon aus­schließen.

die betriebliche Übung

Zahlt das Unter­nehmen drei Jahre hinter­einander in gleicher Höhe und vor allem ohne Vor­behalt, erwächst aus dieser be­trieblichen Übung eben­falls ein künftiger An­spruch auf Urlaubs­geld. Aus einer frei­willigen Leistung wird somit eine Pflicht.

Berechnung und Höhe des Urlaubsgeldes

Dem Grundsatz nach gibt es keine Fest­legungen zur Be­rechnung des Urlaubs­geldes, sodass die Um­setzung sehr unter­schiedlich aus­fällt. Maß­gebliche Be­rechnungs­grund­lage ist eine eventuelle ver­tragliche Ver­einbarung, wie zum Bei­spiel der Tarif- oder Arbeits­vertrag. Unter­nehmen können ver­schiedene Möglich­keiten zur Be­rechnung nutzen:

  • ein Pauschal­betrag je Kalender­jahr
  • ein Festbetrag je Urlaubs­tag
  • ein prozentualer Zu­schlag zum Urlaubs­entgelt

Wichtige Faktoren für die Be­rechnung des Urlaubs­geldes sind neben der Frage, ob wöchentlich oder monatlich der Lohn ge­zahlt wird, die wöchentliche Arbeits­zeit und die Anzahl der Monate, die der Be­schäftigte im Jahr für den Arbeit­geber tätig ist. Sollte er nämlich nicht das ganze Jahr be­schäftigt worden sein, muss das Unter­nehmen auch nur ein anteiliges Urlaubs­geld be­zahlen.

Schon diese Vielfalt an Möglich­keiten erklärt, dass die tatsächliche Höhe der in Tarif­ver­trägen vereinbarten Sonder­zahl­ungen abhängig von der Branche sehr unter­schiedlich aus­fallen kann: Die Spanne reicht aktuell von 186 bis 2820 Euro für Be­schäftigte mit mittlerer Ver­gütung, ohne dass dabei Zu­lagen oder Zu­schläge berück­sichtigt worden wären - so eine aktuelle Aus­wertung des WSI Tarifarchivs (2025), das 17 Tarif­branchen ein­bezieht. 

In einigen Branchen, wie bei­spiels­weise der Ver­sicherungs­branche, dem Gebäude­reinigungs­handwerk oder der Deutschen Bahn AG, gibt es auch beim Urlaubsgeld keinen Ost-West-Unterschied mehr. In der Druck- und in der Chemischen Industrie ist das Urlaubsgeld ebenfalls einheitlich geregelt. Besonders ausgeprägte regionale Unterschiede findet man noch immer in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie.

Vor allem die Branchen, die sich für ein prozentual auf das Urlaubs­entgelt aus­gerichtetes Urlaubs­geld ent­schieden haben, konnten die Sonder­zahlung deutlich im Zuge der Tarif­erhöhungen an­passen. Hier liegt wiederum das Bau­haupt­gewerbe vorn, das mit einer Erhöhung des Urlaubsgeldes um 8,1 Prozent den durchschnittlichen Anstieg in den übrigen Branchen, der zwischen 3,0 und 5,5 Prozent lag, deutlich übertraf. 

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes

Auch in diesem Punkt gibt es keine ver­bindlichen Regeln, der Zeit­punkt der Aus­zahlung kann also voll­kommen unterschiedlich fest­gelegt werden. In vielen Fällen zahlen Unter­nehmen das Urlaubs­geld jedoch gemeinsam mit dem Lohn für Juni oder Juli aus, andere Arbeit­geber verbinden die frei­willige Zu­wendung mit der Aus­zahlung des gesetzlich vor­gesehenen Urlaubs­entgelts.

Sonderfälle in Bezug auf das Urlaubsgeld

Die Behandlung von Sonderfällen wie Elternzeit, Krankheit und Kündigung in Bezug auf das Urlaub­sgeld hängt davon ab, mit welchem Zweck die Sonder­vergütung ver­bunden ist:

Wird die Sonder­zahlung mit Ent­geltcharakter ver­einbart, soll die bereits erbrachte Arbeits­leistung zusätzlich ver­gütet werden. Ein aus­scheidender Mit­arbeiter hat somit auch einen anteiligen An­spruch. Im Gegen­satz dazu kann ein Urlaubs­geld mit Gratifikations­charakter daran ge­knüpft sein, dass ein Mit­arbeiter zu einem be­stimmten Stichtag noch im Unter­nehmen aktiv ist - schließlich soll die Betriebs­treue be­lohnt werden. Wurden die ver­schiedenen Ziel­setzungen ge­mischt, dann greifen die Regel­ungen für Sonder­zahlungen mit Ent­geltcharakter.

Ebenso muss bei Krank­heit und Eltern­zeit nach dem Zweck der Sonder­zahlung differenziert werden:

  • Urlaubsgeld mit Ent­geltcharakter darf reduziert werden, sobald der Be­schäftigte nicht ge­arbeitet hat
  • Urlaubsgeld mit Gratifikations­charakter muss in voller Höhe aus­gezahlt werden - un­abhängig davon, ob der Be­schäftigte ge­arbeitet hat oder nicht.
  • Gratifikationen mit gemischtem Charakter dürfen nur dann ge­kürzt werden, wenn eine solche An­passung ver­traglich aus­drücklich fest­gelegt ist.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

De facto gehört das Urlaubsgeld zum Arbeits­lohn - und der ist steuer­pflichtig. Sollte die Zahlung ein­malig erfolgen, wird sie als sonstiger Be­zug ver­steuert. Diese Regel­ung greift auch dann, wenn das Urlaubs­geld aufgeteilt über das Jahr für jeden be­anspruchten Urlaubs­tag gewährt wird. Wie immer gibt es jedoch eine Aus­nahme: Sollte das Urlaubs­geld regelmäßig als monatlicher Zu­schlag aus­gezahlt werden, dann wird es auch steuerlich als laufender Arbeits­lohn be­handelt.

Sozialversicherungs­beiträge müssen dem Grund­satz nach bis zur Höhe der jeweiligen Beitrags­bemessungs­grenzen (BBG) be­rechnet und ab­geführt werden. Daraus folgt: Auch Urlaubs­geld als Einmal­zahlung muss ent­sprechend berück­sichtigt werden. Sollte ein Arbeit­nehmer ohnehin ein Gehalt be­ziehen, das über die BBG hinaus­geht, fallen auch keine Sozial­versicherungs­beiträge an. Bewegt sich sein Arbeits­entgelt unter­halb der BBG, werden auch Bei­träge auf das Urlaubs­geld erhoben.

Fazit: Urlaubsgeld als Sonderzahlung

Überlegt konzipieren und korrekt abrechnen

Der Gedanke, den Arbeit­nehmern den wichtigen Urlaub mit einer Sonderv­ergütung zu finanzieren, ist aus­gesprochen positiv. Doch schon bei der Ge­staltung des Urlaubs­geldes sind die Konsequenzen gut zu be­denken - ins­besondere für die Lohn­abrechnung. Die Aus­wirkungen in Bezug auf die Steuern hängen nicht zuletzt von der Ziel­setzung, der Höhe und dem Aus­zahlungs­turnus ab. An dieser Stelle kann eine professionelle Lohn­software nicht nur für korrekte Ergebnisse sorgen, sondern über­nimmt im Optimalfall die komplette Ab­rechnung.

 

Möchten Sie noch weitere Informationen zum Thema Sonderzahlungen und wie diese berechnet werden? Dann lesen Sie auch gerne unseren Blog zum Thema: Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld berechnen