Verschärfungen bei der Außenprüfung

Kommen Betriebe der Mitwirkungspflicht zur Herausgabe steuerrelevanter Datenbestände bei Außenprüfungen nicht fristgerecht nach, drohen Strafen.

Sofern ein Unternehmen seinen Mitwirkungspflichten zur Herausgabe steuerrelevanter Datenbestände bei Außenprüfungen nicht fristgerecht nachkommt, dürfen die Finanzbehörden nach § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 bis immerhin 250.000 Euro verhängen. Wichtig dabei: Ein einmal festgesetztes Verzögerungsgeld muss vom Unternehmen selbst dann noch gezahlt werden, wenn es seine Mitwirkungspflichten nachträglich doch noch erfüllt. Nicht rechtens ist hingegen, wenn wegen derselben Unterlagen mehrmals ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird.

Der neu eingeführte § 200a AO verschärft künftig die Mitwirkungspflichten des Unternehmens bei Außenprüfungen nochmals deutlich: Kommen Unternehmen ihren Mitwirkungspflichten nach § 200 AO innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens nicht oder nicht vollständig nach, drohen automatische Verzögerungsgelder, weitere Strafzuschläge und eine verlängerte Ablaufhemmung um mindestens ein Jahr.

Die Frist zur Erfüllung des Mitwirkungsverlangens beträgt grundsätzlich einen Monat nach dessen Bekanntgabe. Bei nicht rechtzeitiger und nicht oder nicht vollständiger Erfüllung des Mitwirkungsverlangens muss das Finanzamt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens für 150 Tage, ein Betrag von 75 EUR festsetzen. Sofern (u.a.) weitere Verzögerungen durch den Steuerpflichtigen zu befürchten sind, steht es anschließend im Ermessen der Finanzbehörde, darüber hinaus für höchstens 150 Tage einen Zuschlag von bis zu 25.000 EUR pro Tag festzusetzen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ vom 20. Dezember 2022 („Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie“)

Hinweis:
Wegen der sich stetig ändernden Rechtslage im Steuerrecht können wir keine Garantie für die zukünftige Gültigkeit der Beiträge übernehmen. Wir empfehlen Ihnen, bei aktuellen Problemstellungen die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.

Titelfoto: stock.adobe.com/studio v-zwoelf