Seit Jahren profitieren kleine und mittlere Unternehmen von der steuerlichen Förderung anstehender Investitionen. Als Reaktion auf die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurden die Reinvestitionsfristen im Sommer erneut verlängert. Schlechte Nachrichten gibt es allerdings auch.
Abzugsfähig sind neuerdings bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anstehender Investitionen nach § 7g EStG. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Einbußen wurde darüber hinaus bereits zu Beginn der COVID-19-Pandemie die vormals schädliche längerfristige Vermietung angeschaffter oder hergestellter (Ersatz)Wirtschaftsgüter zugelassen, Betriebsvermögensobergrenzen für die steuerliche Förderung gestrichen und die Gewinngrenze für alle Einkunftsarten einheitlich auf 200.000 Euro angehoben.
Da viele Unternehmen infolge der Corona-Krise jedoch häufig nach wie vor nicht über ausreichende finanzielle Mittel für geplante Ersatzbeschaffungen verfügen, wurde die Investitionsfrist zur Anschaffung oder Herstellung von (Ersatz)Wirtschaftsgütern durch das mittlerweile vierte Corona-Steuerhilfegesetz kürzlich erneut verlängert. In 2022 auslaufende Investitionsfristen verlängern sich damit um ein weiteres Jahr.
Keine Erleichterungen gibt es dagegen bei den zusätzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung. So müssen neu oder gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter weiterhin bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben und mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Nach dem aktuellen Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juni 2022 dürfen die Finanzbehörden zugunsten betroffener Unternehmen allerdings keine schädliche Verwendung unterstellen, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwar mehr als zu 10 Prozent privat genutzt wird, diese Grenze bezogen auf die gesamte Mindestverbleibensfrist jedoch nicht überstiegen wird.
Dennoch droht mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei privat mitgenutzten Firmenfahrzeugen eine rückwirkende Streichung der Steuervorteile, sofern der private Nutzungsvorteil nicht anhand eines Fahrtenbuchs, sondern nach der berüchtigten „Ein-Prozent-Regel“ mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises berechnet wird. Einen Ausweg aus der Steuerfalle ließen die höchsten Finanzrichter in ihrer Entscheidung vom 16. März 2022 indes offen: Als Nachweis einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung darf nicht allein ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gefordert werden. Diese Rechtsauffassung haben die Finanzbehörden übernommen und akzeptieren für steuermindernde Investitionsabzugsbeträge alternativ zum Fahrtenbuch ergänzende Belege, die eine ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung des Kfz zweifelsfrei dokumentieren.
Rechtsgrundlagen
BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 (Az.: IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001) zu Zweifelsfragen bei Investitionsabzugsbeträgen
BFH-Urteil vom 16. März 2022 (Az.: VIII R 24/19) zum Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022
Hinweis:
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