Seit Einführung des EU-Binnenmarktes müssen innergemeinschaftliche Warenlieferungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gemeldet werden.
Durch die sogenannten „Quick Fixes“ haben sich die Anforderungen seit dem 1. Januar 2020 daran deutlich verschärft: Seither ist eine ZM mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers materiell rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die erforderlichen Angaben sind nach § 18a Abs. 8 UStG für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.
Bei nachträglichem Erkennen der Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit einer ZM besteht ebenfalls seit Jahren die Korrekturpflicht innerhalb eines Monats (§ 18a Abs. 10 UStG). Das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. September 2020 weist hierzu die Finanzämter an, bei einer unterlassenen Berichtigung die Steuerbefreiung der betreffenden Lieferung zwingend nachträglich zu versagen. Wichtig dabei: Eine Berichtigung von Fehlern in einer anderen ZM als der ursprünglichen führt ausdrücklich zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit für die betreffende Lieferung.
Aufgrund zahlreicher Zweifelsfragen stellen die Finanzbehörden für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen nach dem 31. Dezember 2019 in einem weiteren BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 klar, dass eine rückwirkende Umsatzsteuerfreiheit der jeweiligen innergemeinschaftlichen Lieferung selbst dann gegeben sei, wenn die unrichtige ZM zwar nach Ablauf der für sie geltenden Frist, aber noch innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigt wird. Gleiches gilt bei der erstmaligen Abgabe einer ZM. Dennoch bleibt Vorsicht angebracht, da trotz rückwirkender Steuerbefreiung bei verspäteter oder korrigierter Abgabe einer ZM ein Bußgeldverfahren droht.
Rechtsgrundlagen
BMF-Schreiben vom 18. September 2020 (Az.: III C 2 – S 7286-a/19/10001: 001) und 20. Mai 2022 (Az.: III C 3 – S 7140/19/10002: 011) zu den Anforderungen an die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Hinweis:
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