Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer

Nach dem Gewerbesteuergesetz (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) werden dem nach Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrecht ermittelten Gewinn die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder hinzugerechnet, selbst wenn diese im Eigentum eines anderen stehen.

Laut Bundesfinanzhof (BFH) sind Messestandflächen durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstand und der speziellen betrieblichen Verhältnisse jedoch nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen. Dem Streitfall zugrunde lag die turnusmäßige Anmietung von Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten durch ein Maschinenbauunternehmen.

Rechtsgrundlagen

BFH-Urteil vom 23. März 2022 (Az.: III R 14/21)

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