Die steuerliche Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers wurde zwar bereits vor etlichen Jahren stark eingeschränkt, doch es gibt auch gute Nachrichten.
Die gute Nachricht
Selbst ohne ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer für in der in der häuslichen Wohnung ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeiten kann noch bis Ende 2021 eine Pauschale von fünf Euro pro Tag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden darf. Der Abzug bleibt allerdings ist auf max. 120 Arbeitstage begrenzt und wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro gewährt.
Nachforderungen möglich
Doch selbst ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer konnte sich im Nachhinein leicht als Steuerfalle erweisen und hohe Nachforderungen des Fiskus auslösen. Denn nach der geltenden Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte vom 5. Oktober 2000 bleiben zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, Wohnungen oder Räume von der Veräußerungsgewinnbesteuerung zwar ausgenommen, ein häusliches Arbeitszimmer dagegen nicht. Damit nicht genug sollen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Teil der Absetzungen für Abnutzung von den anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden, wodurch sich der bei Verkäufen innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung steuerpflichtige Gewinn nochmals deutlich erhöht.
Der heutige Stand
Dieser Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt eine Abfuhr erteilt: Wird – wie im Streitfall – eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, bleibt der Veräußerungsgewinn auch insoweit bei der Besteuerung außen vor, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.
Rechtsgrundlagen
BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 (Az.: IV C 3 – S 2256 – 263/00) zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte
nach § 23 EStG
BFH-Urteil vom 1. März 2021 (Az.: IX R 27/19) zur Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns
Hinweis:
Wegen der sich stetig ändernden Rechtslage im Steuerrecht können wir keine Garantie für die zukünftige Gültigkeit der Beiträge übernehmen. Wir empfehlen Ihnen, bei aktuellen Problemstellungen die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.
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