Vorsicht: Strafsteuer!

Rechnungsmängel gefährden nicht nur den Vorsteuerabzug. Bei Nachlässigkeiten kommen auch Rechnungsaussteller beim Finanzamt nicht ungeschoren davon.

Mit aktuellen Änderungen ihres Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) haben die Finanzbehörden die Anforderungen an Rechnungen im Einklang mit der zwischenzeitlich ergangenen Finanzrechtsprechung erhöht. Zwar mussten unternehmerische Leistungsempfänger für ihr Recht auf Vorsteuerabzug seit jeher überprüfen, ob der Umsatzsteuerbetrag gesondert zum Nettoentgelt oder Bruttorechnungsbetrag aufgeführt ist und zutreffend berechnet wurde.

Klarstellung zum Vorsteuerabzug

Nunmehr stellt der UStAE aber klar, dass der Vorsteuerabzug auch bei anderen unrichtigen Angaben grundsätzlich entfällt. Eine Ausnahme lassen die Finanzbehörden bei Rechenfehlern oder unrichtigen Angaben des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags zu: Trotz dieser Mängel darf ein zu niedrig ausgewiesener Steuerbetrag in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abgezogen werden (UStAE Abschnitt 15.2a Abs. 6). Wegen des Urkundencharakters von Rechnungen sollte in jedem Fall jedoch von einer eigenhändigen Ergänzung eingehender Rechnungen um Pflichtbestandteile wie beispielsweise der fehlenden Steuernummer Abstand genommen werden. Rechnungsergänzungen durch den Leistungsempfänger akzeptieren die Finanzämter selbst dann nicht, wenn zuvor das Einverständnis des Ausstellers schriftlich eingeholt wurde.

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

Zur Einhaltung der vom Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 4 UStG) geforderten Rechnungsangaben verfügen die Finanzbehörden mit der berüchtigten „Strafsteuer“ nach § 14c UStG über ein durchaus scharfes Schwert. Sofern ein höherer als eigentlich auf den Umsatz entfallender Steuerbetrag ausgewiesen wird, schuldet der Rechnungsaussteller auch den Mehrbetrag. Und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Rechnung überhaupt alle für das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger erforderlichen Pflichtangaben enthält. Vielmehr reicht die lediglich abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme aus, wenn die Rechnung den Aussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält (UStAE Abschnitt 14c.1 Abs. 1).

Das kommt Sie teuer zu stehen

Noch teurer kommt Unternehmen ein unberechtigter Steuerausweis. Darunter fallen neben Rechnungen von umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern und Gefälligkeitsrechnungen auch falsche Leistungsbeschreibungen, bei denen statt des tatsächlich gelieferten Gegenstands oder erbrachten sonstigen Leistung über andere Umsätze abgerechnet wird. In diesen Fällen schuldet der leistende Unternehmer zusätzlich zur Umsatzsteuer für die tatsächlich erbrachte Leistung noch den unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Wichtig dabei: Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. Der eindeutige, klare und unbedingte Ausweis der Umsatzsteuer genügt (UStAE Abschnitt 14c.2 Abs. 1).

Hinweis:
Wegen der sich stetig ändernden Rechtslage im Steuerrecht können wir keine Garantie für die zukünftige Gültigkeit der Beiträge übernehmen. Wir empfehlen Ihnen, bei aktuellen Problemstellungen die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.

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