Doppelte Haushaltsführung

Für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden die als Werbungskosten abzugsfähigen Unterkunftskosten seit 2014 auf monatlich 1.000 Euro begrenzt.

Nach der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzbehörden umfasste dieser Höchstbetrag sämtliche Aufwendungen wie etwa Miete, Betriebskosten, Reinigungs- und Pflegekosten, Stellplatzkosten und selbst die Abschreibungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Dem widersprach der Bundesfinanzhof kürzlich und entschied, dass beim Einzug in die Zweitwohnung angefallene Kosten für Tische, Stühle, Bett, Schränke (nur die Jahres-AfA), Lampen, Gardinen, Geschirr zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro absetzbar seien.

Großzügige Vereinfachungsregel

Diese arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung haben die Finanzbehörden jetzt in ihre aktualisierte Verwaltungsanweisung übernommen und dazu eine ungewohnt großzügige Vereinfachungsregel geschaffen: Übersteigen die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von immerhin 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, sollen die Finanzämter von notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung ausgehen.

Rechtsgrundlagen

  • BFH-Entscheidung vom 4. April 2019 (Az.: VI R 18/17) zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • BMF-Schreiben vom 25. November 2020 (Az.: IV C 5 – S 2353/19/10011 :006) zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern

Hinweis:
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