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Schriftzug Leasing mit rotem Marker

Rechnen die Finanzämter das Leasing-Objekt ihm jedoch wirtschaftlich zu, bleiben nur die üblichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Keine Rolle spielt dabei das tatsächliche zivilrechtliche Eigentum des Leasing-Gebers.

Trotz der Vielzahl unterschiedlichster Vertragsvarianten entscheiden sich Unternehmen zumeist für das Finanzierungs-Leasing. Eine solche Vertragsgestaltung liegt immer dann vor, wenn der Leasing-Vertrag während der vereinbarten Grundmietzeit von beiden Vertragspartnern nicht gekündigt werden kann. Zudem müssen die in der Grundmietzeit fälligen Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Neben- und Finanzierungskosten des Leasing-Nehmers abdecken.

Die ertragsteuerliche Behandlung des beliebten Finanzierungs-Leasing regelt derzeit immer noch der „Mobilien-Leasing-Erlass“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. April 1971 (Az.: IV B 2 – S 2170 ‑ 31/71). Darin unterscheiden die Finanzbehörden hinsichtlich der Zurechnung eines beweglichen Leasing-Gegenstandes insbesondere zwischen Verträgen mit und ohne Kaufoption. So wird der Leasing-Gegenstand bei Verträgen ohne Optionsrecht dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn die vertraglich vereinbarte Grundmietzeit mindestens 40 Prozent und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands beträgt. Ansonsten erfolgt die Zurechnung beim Leasing-Nehmer.

Die Nutzungsdauer ist identisch mit der Abschreibungsdauer und damit abhängig von den amtlichen AfA-Tabellen. Handelt es sich hingegen um Leasing-Verträge mit Kaufoption, entscheidet zusätzlich noch das Verhältnis zwischen vereinbartem Kaufpreis und Restbuchwert. Denn bei einem Optionsrecht wird der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber nur dann zugerechnet, wenn auch der vereinbarte Kaufpreis nicht niedriger als ein durch lineare Abschreibungen ermittelter Buchwert oder ggfs. niedrigerer gemeiner Wert im Veräußerungszeitpunkt ist.

Ähnlich erfolgt nach einer weiteren Verwaltungsanweisung vom 21. März 1972 (Az.:  F/ IV B 2 ‑ S 2170 – 11/72) die Zurechnung unbeweglicher Wirtschaftsgüter im Rahmen von Finanzierungs-Leasing-Verträgen. Da hierbei das Gebäude getrennt vom Grund und Boden geprüft wird, verbleibt bei Vertragsgestaltungen ohne Kaufoption der Grund und Boden grundsätzlich beim Leasing-Geber.

Änderungen beim nachträglichen Bestelleintritt

Während sich an der Zurechnung und damit den zulässigen Abschreibungen auch nach mehr als vier Jahrzehnten nichts geändert hat, haben die Finanzbehörden bei der Umsatzsteuer kürzlich nachgelegt. Und zwar in allen Fällen, in denen der Unternehmer bereits beim Lieferanten ein Fahrzeug, eine Maschine oder andere Gegenstände bestellt und sich erst anschließend die Finanzierung über einen Leasing-Vertrag sichert. Entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung sowohl der Lieferung als auch der Leasingleistung ist laut BMF-Schreiben vom 31. August 2015 (Az.: III C 2 – S 7100/07/10031 :005) nunmehr, ob das Leasing-Unternehmen schon vor der tatsächlichen Lieferung (Verschaffen der Verfügungsmacht) an den Leasing-Nehmer in dessen Kaufvertrag mit dem Lieferanten eintritt oder erst später (sogenannter nachträglicher Bestelleintritt).

Die Folgen sind keineswegs trivial

Beim nachträglichen Bestelleintritt gehen die Finanzämter künftig von einer im Regelfall umsatzsteuerplichtigen Lieferung an den Kunden aus; die Leistung des Leasing-Unternehmens sollte nach dem obigen Anwendungsschreiben dagegen als Kreditgewährung umsatzsteuerfrei bleiben.

Aber nur für eine kurze Übergangszeit, da das BMF bereits ein halbes Jahr später eine differenziertere Betrachtung der Leistung des Leasing-Unternehmens beim nachträglichen Bestelleintritt im Rahmen von sale-and-lease-back-Geschäften für notwendig erachtete. Nach einer weiteren Anweisung vom 2. März 2016 (Az.: III C 2 – S 7100/07/10031 :005) kann das Leasing-Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Leasing-Unternehmen nunmehr entweder

  • als Lieferung des Kunden an das Leasing-Unternehmen („sale“) mit anschließender sonstiger Leistung des Leasing-Unternehmens an seinen Kunden („lease-back“) oder
  • insgesamt als Kreditgewährung des Leasing-Unternehmens

eingestuft werden.

Bei ihrer Vertragsgestaltung sollten Leasing-Nehmer und –Geber jedoch unbedingt beachten, dass Leasing-Verträge von den Finanzbehörden im Prüfungsfall immer in ihrer Gesamtheit beurteilt werden und demzufolge besondere Regelungen in Einzelverträgen durchaus zu abweichenden umsatzsteuerlichen Behandlungen führen. Dies auch im kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall, in dem ein Leasing-Geber elektronische Informationssysteme erwarb, die der Verkäufer selbst entwickelt hatte und deshalb in seiner Bilanz nicht ausweisen durfte.

Für den Kauf erhielt der Leasing-Geber vom Verkäufer ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises. Unmittelbar nach dem Kauf verleaste der Leasing-Geber die Informationssysteme an den Verkäufer und wies in seiner Dauerrechnung über die gesamte Vertragslaufzeit Umsatzsteuer nicht zuletzt zwecks Vorsteuerabzugsberechtigung beim Ankauf aus. Zu Recht, wie der BFH befand, da der Leasing-Geber keineswegs umsatzsteuerfrei Kredit gewährt habe. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei statt dessen die Möglichkeit zur Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter beim Verkäufer gewesen. Dadurch konnte dieser ein höheres Eigenkapital für eine leichtere Kreditaufnahme ausweisen (BFH-Urteil vom 6. April 2016, Az.: V R 12/15).

Hinweis:
Wegen der sich stetig ändernden Rechtslage im Steuerrecht können wir keine Garantie für die zukünftige Gültigkeit der Beiträge übernehmen. Wir empfehlen Ihnen, bei aktuellen Problemstellungen die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.

Über den Autor
Bernhard Lindgens
Bundeszentralamt für Steuern